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FUK-Hinweise zur "Maskenpflicht" im Feuerwehrdienst

Mit Schreiben vom 7. April 2020 hatten wir den Kreisbrandmeister/innen in Niedersachsen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) abgestimmte Hinweise zum Tragen von Atemschutzmasken gegeben.

Aufgrund der in Niedersachsen seit dem 27.4.2020 geltenden „Maskenpflicht“ (Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus) haben uns viele Anfragen erreicht, so dass wir ergänzend zu unseren Hinweisen die geltenden Bestimmungen für die Freiwilligen Feuerwehren wie folgt erläutern:

Aus der Verordnung lässt sich keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes während der Tätigkeiten in den Freiwilligen Feuerwehren ableiten.

Im Einsatzfall muss durch den Einsatzleiter mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob und ggf. welche zusätzliche Schutzausrüstung am Einsatzort erforderlich ist.

Wenn während der Tätigkeiten (z.B. beim Einsatz in den Feuerwehrfahrzeugen, vor und nach Einsätzen in den Feuerwehrhäusern) die Mindestabstände nicht eingehalten werden können (z. B. weil eine Reduzierung der Besatzung nicht möglich oder sinnvoll ist), empfehlen wir (MI und FUK Niedersachsen) eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus zu benutzen.


Bericht: FUK Niedersachsen
Bild: FUK Niedersachsen
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